Weiterbildungsbedarf
Die nächsten Lehrgänge für Sachkunde nach BGR 128 und Fachkunde nach TRGS 524
Teilnehmer am Sachkunde-Lehrgang BGR 28 erwerben auch die Fachkunde nach TRGS 524 (siehe Muster-Zertifikat).
Der Geltungsbereich Brandschadensanierung ist im Lehrgang 6A mit eingeschlossen.
Warum Weiterbildung?
Wie Nachweis der Weiterbildung?
Warum Weiterbildung?
Alle Leistungen, so auch Arbeiten in kontaminierten Bereichen, sind nach den Regeln der Technik bzw. dem Stand der Technik zu erbringen.
Aktuelle Kenntnisse zu den Regel der Technik, zum Stand der Technik und zu geltenden Gesetzen und Regelwerken erfordern eine regelmäßig aktualisierte Fort- bzw. Weiterbildung, die gegenüber Auftraggebern nachzuweisen ist.
„Anerkannte Regeln der Technik“ (im Baurecht gleichbedeutend mit „allgemein anerkannte Regeln der Baukunst“): bewährte und allgemein durchgesetzte Auffassung unter den technischen Praktikern, die über Fachausschüsse und Sachverständigengremien in die technischen Regelwerke sowie in Rechts- und Verwaltungsvorschriften Eingang findet.
„Stand der Technik“: Spitzenposition der technischen Entwicklung und durch fortschrittliche Verfahren bestimmt (technisch notwendig, geeignet, angemessen und vermeidbar), auch wenn diese sich noch nicht in der Praxis allgemein durchgesetzt haben (Technikermeinungsstreit). Es genügt, wenn die Eignung festgestellt wurde, mitunter Fehlen einer langjährigen Erprobung. Der Stand der Technik genügt einem höheren Anforderungsniveau als die allgemein anerkannten Regeln der Technik.
„Stand von Wissenschaft und Technik“ - Stand einschließlich neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse
Zitat aus VOL/B § 4
„1. (1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik sowie die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen zu beachten.
(2) Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern regeln...."
Zitat aus VOB/ B § 4
„... Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. ...“
Zitat aus VOB/B § 13
„...Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. ...“
Zitat aus GefStoffV § 3
„(10) Der "Stand der Technik" ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin und die Arbeitsplatzhygiene. ...“
Wie Nachweis der Weiterbildung?
Zitat aus TRGS 524 Pkt. 3.1
„(6) Zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung für Arbeiten in kontaminierten Bereichen sind besondere Kenntnisse erforderlich. Deshalb werden insbesondere solche Personen als fachkundig angesehen, die besondere Kenntnisse zu Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen nachweisen können. Die besonderen Kenntnisse können im Rahmen der beruflichen Ausbildung oder durch Fort- bzw. Weiterbildung erworben werden und können als vorhanden angesehen werden, wenn sie durch Zeugnisse nachgewiesen und im Falle der Fachkunde nach Anlage 2 A regelmäßig durch die Teilnahme an einer qualifizierten Fortbildungsmaßnahme auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen aktualisiert werden. In Bezug auf die Fachkunde nach Anlage 2B wird die Teilnahme an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen empfohlen...“
Zur Erfüllung der Anforderungen an eine regelmäßige Aktualisierung der Kenntnisse als Fachkundige Person nach TRGS 524 kann eine 5-Jahres-Frist als angemessen betrachtet werden (siehe weiterführende Fachartikel).
Zitat aus BGR 128 Pkt. 3.1
„Arbeiten in kontaminierten Bereichen müssen nach dieser BG-Regel und im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend durchgeführt werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.“
Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) - Geeigneter Koordinator RAB 30 - geben den Stand der Technik bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes auf Baustellen wieder.
Weiterführende Fachartikel