TRGS 524
Die nächsten Lehrgänge für Sachkunde nach BGR 128 und Fachkunde nach TRGS 524
Teilnehmer am Sachkunde-Lehrgang BGR 28 erwerben auch die Fachkunde nach TRGS 524 (siehe Muster-Zertifikat).
Der Geltungsbereich Brandschadensanierung ist im Lehrgang 6A mit eingeschlossen.
Technische Regeln für Gefahrstoffe - TRGS 524 (Februar 2010):
Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen
Gemeinsames Ministerialblatt GMBl 2010 Nr. 21 S. 419-450 (1.4.2010)
hier in vollständiger aktueller Fassung einsehbar
Wesentliche Aussagen der TRGS
Warum Fachkunde?
Wie Fachkunde nachweisen? Weiterführende Fachartikel
Hinweis zu Asbest
Wesentliche Aussagen der TRGS
Die TRGS geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung wieder. Die TRGS werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) aufgestellt und aktualisiert.
Die TRGS konkretisieren im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Bei Einhaltung der TRGS kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der GefStoffV erfüllt sind (Vermutungswirkung in Technischen Regeln des Arbeitschutzes; siehe weiterführenden Fachartikel).
Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens denselben Sicherheits- und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Die TRGS 524 beruht auf der berufsgenossenschaftlichen Regel „Kontaminierte Bereiche“ (BGR 128). Kontaminierte Bereiche im Sinne dieser TRGS sind Standorte (Liegenschaften, Grundstücke), bauliche Anlagen, Produktionsanlagen, Ablagerungen, Gegenstände, Boden, Wasser, Luft, die über eine gesundheitlich unbedenkliche Grundbelastung hinaus mit Gefahrstoffen verunreinigt sind.
Der Anwendungsbereich (Abschnitt 1) der neuen TRGS 524 entspricht i.W. dem Anwendungsbereich der ehemaligen TRGS und dem der BGR 128, mit Ausnahme, dass in der TRGS 524 nur noch ausschließlich Kontaminationen durch Gefahrstoffe behandelt werden. Für Tätigkeiten in Bereichen, die durch Biologische Arbeitsstoffe kontaminiert sind, ist die TRGS 524 nicht anzuwenden.
Die TRGS 524 verpflichtet den Bauherrn bzw. den Auftraggeber zur Erstellung eines Arbeits- und Sicherheitsplans mit Angabe der zu erwartenden Gefahrstoffe (Angaben zur Baustelle) und der damit verbundenen Schutzmaßnahmen.
Die TRGS 524 umfasst eine Vielzahl verschiedenster Arbeiten und Tätigkeiten. Die TRGS 524 enthält deshalb die Beschreibung einer Methodik.
Arbeiten in kontaminierten Bereichen können z. B. sein:
1. Bauarbeiten auf einem Gelände, auf dem kontaminierte Bereiche zu erwarten oder vorhanden sind,
2. Sanierung von Böden, Gewässern und Grundwasser, sowie baulichen Anlagen, die durch
Gefahrstoffe kontaminiert sind,
3. Betrieb mobiler Anlagen zur Behandlung kontaminierter Materialien und Stoffe,
4. Bauarbeiten auf, an und in Deponien
5. Umbau und Rückbau von kontaminierten Gebäuden und technischen Anlagen,
6. Räumen und Reinigung kontaminierter Räume und Einrichtungen,
7. Gleisbauarbeiten, bei denen eine Verunreinigung des Gleiskörpers mit Gefahrstoffen zu vermuten ist,
8. Tätigkeiten auf kalten Brandstellen (Brandschadensanierung),
9. Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die aus Kampfmitteln stammen,
10. Innerbetrieblicher Transport, Zwischenlagerung und die Vorbereitung kontaminierter
Materialien zur Entsorgung,
11. Instandhalten von Arbeitsmitteln, die durch den Einsatz im kontaminierten Bereich verunreinigt
wurden,
12. Erkundungsarbeiten, bei denen das Vorhandensein von Gefahrstoffen zu vermuten ist, z. B.
Begehungen, das Anlegen von Schürfen, die Durchführung von Bohrungen, Sondierungen,
Probenahmen sowie Ermittlungen im Rahmen ordnungsbehördlicher Tätigkeiten.
13. Abbruch-, Sanierungs-, Instandhaltungs- und Umbauarbeiten („Tätigkeiten mit Gebäudeschadstoffen“
inkl. aller Erkundungs-, Vor- und Nebenarbeiten in Verbindung mit
a) Tätigkeiten mit PCB-haltigen Bauprodukten (z.B. Fugenmassen, Anstriche) inkl. Beseitigung
der Sekundärquellen,
b) Tätigkeiten mit teerhaltigen (kohlestämmigen) Materialien im Hochbau (z.B. teerhaltiger
Kleber, Teerkork),
c) Tätigkeiten mit Holzkonstruktionen, die mit Holzschutzmitteln behandelt wurden (z.B.
DDT, Pentachlorphenol, Hexachlorcyclohexan - „Lindan“ inkl.
der Beseitigung oder Reinigung entsprechend belasteter Materialien bzw. Oberflächen,
d) Tätigkeiten mit gefahrstoffhaltigen Schüttungen (z. B. in Wänden, Decken und Fußböden) und
e) Tätigkeiten mit DDT-haltigen Beschichtungsmitteln behandelte Oberflächen.
Informationen zu Gefahrstoffen auf der Baustelle können nur vom Bauherrn bzw. Auftraggeber der durchzuführenden Arbeiten kommen. Dies entspricht dem Werkvertragsrecht im Sinne des § 645 BGB, wonach der Bauherr eine so umfassende und für alle Bewerber gleichverständliche Beschreibung der (Baugrund)Verhältnisse durchzuführen hat, dass daraus eine sichere und wirtschaftliche Preiskalkulation ohne aufwendige Vorarbeiten (z. B. Bodenerkundungen, Analytik etc.) abgeleitet werden kann, d.h. der Bauherr als Besteller darf dem Auftragnehmer (Bestellnehmer) kein ungebührliches Risiko aufbürden. Vergleichbare und präzisierte Regelungen zur Darstellung des Baugrundrisikos finden sich in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB Teil A § 9) zur erschöpfenden Leistungsbeschreibung.
Warum Fachkunde?
Zitat aus TRGS Pkt. 3.1:
„(1) Gemäß § 7 Abs.1 Satz 2 GefStoffV dürfen Arbeiten in kontaminierten Bereichen nicht begonnen werden, bevor die Gefährdungsbeurteilung vorliegt. ...
(6) Zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung für Arbeiten in kontaminierten Bereichen sind besondere Kenntnisse erforderlich. ...“
Zitat aus TRGS 524 Pkt. 5.1:
„ (7) ... Bauleiter bzw. Aufsichtsführende haben diese Kenntnisse mittels entsprechender Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu erwerben (siehe auch § 3 ArbSchG).“
Zitat aus TRGS 524 Anlage 2A:
„Nach § 7 Abs. 7 GefStoffV darf die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. ... Zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung für Arbeiten in kontaminierten Bereichen sind besondere Kenntnisse erforderlich. Deshalb werden insbesondere solche Personen als fachkundig angesehen, die besondere Kenntnisse zu Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen nachweisen können.“
Zitat aus TRGS 524 Anlage 2B:
„Fachkundige Person ... ist, wer ... über berufliche Erfahrung in der Planung und/oder der Ausführung von Arbeiten in kontaminierten Bereichen sowie über ausreichende und einschlägige bau- und arbeitsschutzfachliche Kenntnisse verfügt, insbesondere:
-
baufachliche Kenntnisse zu den bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen eingesetzten Arbeitsverfahren,
-
Grundkenntnisse in Physik und Chemie,
-
Kenntnisse zu den Anforderungen bzgl. Ermittlung der bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen im jeweiligen Einzelfall zu erwartenden Gefahrstoffe,
-
ertiefte Kenntnisse zur Methodik der Gefährdungsbeurteilung gemäß TRGS 400 im Allgemeinen bzw. TRGS 524 im Besonderen,
-
vertiefte Kenntnisse zu den Anforderungen der messtechnischen Überwachung von Gefahrstoffen,
-
Vertiefte Kenntnisse zu technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen, zu persönlicher Schutzausrüstung und den entsprechenden speziellen Anforderungen der Arbeiten in kontaminierten Bereichen inkl. besonderer Baustelleneinrichtung, Lagerungs- und Entsorgungsmaßnahmen
-
Grundkenntnisse zu Fragestellungen der arbeitsmedizinischen Vorsorge, insbesondere:
a) Vorsorgeuntersuchungen, ihre Inhalte und rechtlichen Grundlagen,
b) Gefahrstoffe, Toxikologie und Risikoabschätzung,
c) Belastung/Beanspruchung durch Gefahrstoffe sowie persönliche Schutzausrüstungen sowie
d) Hygiene, Hautschutz -
Grundkenntnisse zur Organisation von Notfallmaßnahmen und Erster Hilfe,
-
vertiefte Kenntnisse im staatlichen Vorschriften- und Regelwerk und dem der Unfallversicherungsträger .... „
Wie Fachkunde nachweisen?
Zitat aus TRGS 524 Pkt. 3.1
„(6) ... Die besonderen Kenntnisse können im Rahmen der beruflichen Ausbildung oder durch Fort- bzw. Weiterbildung erworben werden ... durch Zeugnisse nachgewiesen und ... regelmäßig durch die Teilnahme an einer qualifizierten Fortbildungsmaßnahme auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen aktualisiert werden. ... wird die Teilnahme an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen empfohlen. ...“
Weiterführende Fachartikel:
Hinweis zu Asbest
Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien im Sinne von Anlage III Nr. 2.4 der GefStoffV (siehe TRGS 517 „Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rostoffen und darauf hergestellten Zubereitungen und Erzeugnissen“ und TRGS 519 „Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“) und nicht für Tätigkeiten mit biopersistenten Fasern im Sinne von Anlage IV Nr. 22 der GefStoffV (siehe TRGS 521 „Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle“).