Lehrgänge
BGR 128 6A: 23.-26. April 2012 und 07.-10. Mai 2012 in Stahnsdorf (950 €)
BGR 128 6B: 16.-16. Mai 2012 (485 €); Preise Netto
aktuelle Anerkennungen durch die BG Bau liegen vor
Anmeldung bis jeweils Sonntag 18 Uhr, dem Tag vor Lehrgangsbeginn, unter Mobiltelefon 0172-3013330
hier Liste aller Lehrgangstermine zum Ausdrucken
BGR 128
Berufsgenossenschaftliche Regel für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regel)
BGR 128 Kontaminierte Bereiche (April 1997 aktualisierte Fassung Februar 2006)
hier BGR 128 in vollständiger aktueller Fassung einsehbar
Inhalt dieser Seite
Wesentliche Aussagen der BG-Regel
Wozu Sachkunde?
Wie Sachkunde für Sicherheit und Gesundheitsschutz nachweisen?
Lehrinhalte des Sachkunde-Lehrgangs für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in kontaminierten Bereichen
Wesentliche Aussagen der BG-Regel
BG-Regeln sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z. B.
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aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen) und / oder
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berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften) und / oder
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technischen Spezifikationen und / oder
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den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Präventionsarbeit.
BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer zur Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften, um Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu vermeiden.
Der Unternehmer kann bei Beachtung der in BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Die BGR 128 umfasst eine Vielzahl verschiedenster Arbeiten und Tätigkeiten. Die BGR 128 enthält die Beschreibung einer Methodik (hierzu Schema aus dem Lehrgang).
Kontaminierte Bereiche sind Standorte, bauliche Anlagen, Gegenstände, Boden, Wasser, Luft und dergleichen, die über eine gesundheitlich unbedenkliche Grundbelastung hinaus mit Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen verunreinigt sind.
Diese BG-Regel findet Anwendung auf Arbeiten in kontaminierten Bereichen. Dies können sein:
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Umlagerung und Aufarbeitung von Deponiegut sowie sonstige Eingriffe in den Deponiekörper (z. B. Instandsetzung oder Einbau von baulichen Anlagen wie Sickerwasser- und Gasfassungen; nachträgliche Abdichtung bzw. Einkapselung von Deponien u.a.)
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Bauarbeiten (und auch Abbrucharbeiten) auf industriell oder gewerblich genutztem oder ehemals genutztem Gelände, wenn Kontaminationen bekannt sind oder unbekannte Gefahrstoffbelastungen erwartet bzw. vermutet werden.
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Sanierung von Böden, Gewässern und von baulichen Anlagen, die durch Gefahrstoffe kontaminiert sind,
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Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV), z. B. bei Arbeiten auf Deponien und bei der mikrobiologischen Bodensanierung,
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die Bearbeitung von Gefahrstoffkonzentraten in flüssigem, pastösem oder festem Zustand,
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vorausgehende Arbeiten zur Erkundung (z. B. das Anlegen von Schürfen, die Durchführung von Bohrungen, Sondierungen, Probenahmen und Begehungen),
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Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die aus Kampfmitteln stammen,
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Arbeiten zur Sanierung von Gebäudeschadstoffen.
Zitat aus BGR 128 Pkt 8.4:
„Vor Aufnahme der Arbeiten ist der Auftragnehmer verpflichtet, die ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten ... Ergebnisse ... auf offensichtliche Unstimmigkeiten zu prüfen und den Auftraggeber ... Mängel hinzuweisen. ... hat der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass weitere Untersuchungen notwendig ... sind. Die Pflichten des Auftragnehmers nach der Gefahrstoffverordnung und Biostoffverordnung bleiben davon unberührt, insbesondere die Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. ..."
Schnittstellen der BGR 128 mit der BaustellV:
Wozu Sachkunde?
Zitat aus BGR 128 Pkt. 6:
„Arbeiten in kontaminierten Bereichen müssen von einem fachlich geeigneten Vorgesetzten bzw. Bauleiter geleitet werden. ... Werden diese Arbeiten von nur einem Unternehmen durchgeführt und ist somit ein Koordinator nach .... nicht erforderlich, muss der örtliche Bauleiter den der Tätigkeit entsprechenden Nachweis der Sachkunde ... erbringen und die Aufgaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz ... mit übernehmen. ...
Ausreichende Kenntnisse hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz können ... durch die Teilnahme an einem Sachkundelehrgang ... erworben werden. ...“
Zitat aus BGR 128 Pkt. 5.1:
„Werden Arbeiten in kontaminierten Bereichen von mehreren Auftragnehmern ... Subunternehmern durchgeführt, (ist ein) ... Koordinator schriftlich zu bestellen.“
Zitat aus BGR 128 Pkt. 5.2:
„Der Auftraggeber darf die Koordinierung nur Personen übertragen, die für die damit verbundenen Aufgaben geeignet sind und ausreichende Sachkunde über Sicherheit und Gesundheitsschutz nachweisen können."
Wie Sachkunde für Sicherheit und Gesundheitsschutz nachweisen?
Zitat aus BGR 128 Pkt. 5.2:
Den Nachweis über die für die jeweilige Tätigkeit ausreichende Sachkunde für Sicherheit und Gesundheitsschutz hat erbracht, wer die erfolgreiche Teilnahme an einem berufsgenossenschaftlich anerkannten Lehrgang für "Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in kontaminierten Bereichen" nachweist ...“
Zitate aus Verordnung zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen vom 26.11.2010:
"§2 (12) Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe befähigt ist. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit sowie Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen."
"§2(13) Sachkundig ist, wer seine Fachkunde durch Teilnahme an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang erweitert hat. In Abhängigkeit vom Aufgabengebiet kann es zum Erwerb der Sachkunde auch erforderlich sein, den Lehrgang mit einer erfolgreichen Prüfung abzuschließen. Sachkundig ist ferner, wer über eine von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannte oder in dieser Verordnung als gleichwertig bestimmte Qualifikation verfügt."
Lehrinhalte des Sachkunde-Lehrgangs für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in kontaminierten Bereichen (mit berufsgenossenschaftlicher Anerkennung)
Die Lehrinhalte sind verbindlich vorgegeben in
Anhang 6A (Lehrgang zum Erwerb der Sachkunde für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in kontaminierten Bereichen nach Abschnitt 5.2)
Lehrgang 6A umfasst 32 Lehreinheiten (ca. 3,5 Tage: Lehrgangsinhalte) und alle Geltungsbereiche der BGR 128/TRGS 524:
- Bauarbeiten (Tiefbau) in kontaminierten Bereichen
- Sanierung von Gebäudeschadstoffen
- Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffe)
- Brandschadenssanierung. Ein zusätzlicher Lehrgang Brandschadensanierung
ist dann nicht erforderlich.
Der Lehrgang 6B ist in Lehrgang 6A enthalten.
Anhang 6B (Lehrgang zum Erwerb der Sachkunde für Arbeiten zur Sanierung von Gebäudeschadstoffen nach Abschnitt 5.2)
Lehrgang 6B umfasst 14 Lehreinheiten (2 Tage: Lehrgangsinhalte) nur für den Geltungsbereich Gebäudeschadstoffe (und ausgewählte biologische Arbeitsstoffe der BGR 128
Bei Arbeiten zur Sanierung von Gebäudeschadstoffen hat den Nachweis der Sachkunde erbracht, wer die erfolgreiche Teilnahme an einem berufsgenossenschaftlich anerkannten Lehrgang zu "Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Sanierung von Gebäudeschadstoffen" nach Anhang 6B nachweist. Der alleinige Nachweis der Sachkunde für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Sanierung von Gebäudeschadstoffen nach Anhang 6B wird nur dann als ausreichende Qualifikation für den Koordinator bzw. Bauleiter angesehen, wenn ausschließlich Arbeiten zur Sanierung von Gebäudeschadstoffen durchgeführt werden. Sind weitere Arbeiten in kontaminierten Bereichen im Sinne des Abschnittes 1.1 durchzuführen, ist die Sachkunde nach Anhang 6A nachzuweisen. ...“
Wir bieten mit speziellem Lehrgangsinhalt und vorgegebener Lehrgangsdauer einen berufsgenossenschaftlich anerkannten Sachkundelehrgang „Brandschadenssanierung“ an, der für den Geltungsbereich Hochbau, Rückbau, Brandschadensanierung der BGR 128/TRGS 524 Gültigkeit hat und für den ein entsprechendes Zertifikat (bei Wunsch bitte Kopie anfordern) ausgegegeben wird.
Weiterführende Fachartikel:
Bauen im Bestand - Arbeiten in kontaminierten Bereichen (Tiefbau 02/2009, Seite 77ff.
Gebäudeschadstoffe sicher sanieren (Tiefbau 02/2009, Seite 82ff.